Die Haftung nach dem Ingerenzprinzip wird durch § 176 Abs 2 ForstG nicht ausgeschlossen.
Rückverweise
…bleiben. 4. Die Rechtsprechung sieht auch die Haftung nach dem Ingerenzprinzip als besonderen Rechtsgrund iSd § 176 Abs 2 ForstG an (RIS-Justiz RS0127655 = 7 Ob 171/11i [überwachsener Stacheldraht im Wald]; zu Abs 4 leg cit: 6 Ob 21/01h [Steinschlag auf…