JudikaturOGH

RS0127156 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2011

Die Verfahrensbestimmung des § 105 AußStrG ist in allen Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr und daher auch in einem das Besuchsrecht betreffenden Provisorialverfahren nach § 107 Abs 2 AußStrG, beachtlich.

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