JudikaturOGH

RS0126657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2011

"Altmasseforderungen", mit deren Befriedigung nach § 124a KO (IO) innezuhalten ist, können mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Ein Unterlaufen der Verteilungsgrundsätze des § 47 Abs 2 IO durch vorpreschende Massegläubiger wird durch die gesetzliche Exekutionssperre hintangehalten.

Rückverweise