RS0126369 – OGH Rechtssatz
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. 4. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.