Hebt das Höchstgericht ein Urteil aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO auf, so hat es weder über die Schuld des Angeklagten abgesprochen noch eine Wertung der vorliegenden Verfahrensergebnisse vorgenommen, sondern dem Erstgericht bloß aufgetragen, eine solche im Rahmen einer bislang gänzlich fehlenden nachvollziehbaren Begründung selbst anzustellen. Aus diesem Grund sind die Mitglieder des erkennenden Senats im nachfolgenden Rechtsgang nicht nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen.
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