§ 185 Abs 1 ZPO ist auf die Postulationsunfähigkeit als Folge des unvertretenen Erscheinens einer Partei bei absoluter Anwaltspflicht nicht anzuwenden.
Rückverweise
…der mündlichen Verhandlung nicht fähig ist. Diese Bestimmung ist aber auf die Postulationsunfähigkeit als Folge des unvertretenen Erscheinens einer Partei bei absoluter Anwaltspflicht nicht anzuwenden (RS0125954). Da das Erstgericht den Zweitbeklagten somit zutreffend als säumig betrachtete, bestand anlässlich der Tagsatzung auch kein Raum für eine Anleitungspflicht. Dass auch vor der Tagsatzung…