RS0125506 – OGH Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 56 Abs 2 WEG 2002 setzt voraus, dass ein nach geltender Rechtslage taugliches Wohnungseigentumsobjekt vorliegt.
…WEG 2002 entschloss sich der Gesetzgeber die selbständige Wohnungseigentumsbegründung an Kfz Abstellplätzen zuzulassen (5 Ob 32/05z; 5 Ob 109/09d). [13] 2. Nach dem mit der WRN 2006 dem § 56 Abs 1 WEG 2002 angefügten letzten Satz bedarf die Begründung…
…Wohnungseigentum stehender Abstellplatz iSd § 1 Abs 2 WEG 1975 vorliegt, der abgespalten und verselbstständigt werden soll ( 5 Ob 109/09d ).…
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