RS0125185 – OGH Rechtssatz
Eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 DSt ist nicht zwingend zu beschließen. Durch die Verwendung des Wortes „kann" im § 19 DSt wird dem Disziplinarrat ein Auswahlermessen eingeräumt und ihm die Wahl zwischen mehreren Reaktionen freigestellt.