RS0124683 – OGH Rechtssatz
§ 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich.
…Gewinn ausgewiesen ist und die eine Vermögenseinbuße, also eine Minderung der Erwerbsaussichten oder eine Vermehrung der Risken der Gesellschaft bewirkt (6 Ob 226/09t). Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet demnach § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung…
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