RS0124636 – OGH Rechtssatz
Nicht die Internet-Domain als solche stellt ein pfändbares Vermögensrecht im Sinn des § 331 EO dar, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, ist Gegenstand der Pfändung.