RS0124920 – OGH Rechtssatz
1.) Aufgeladenen Quick-Chip-Karten (alleine oder zB als Teil einer Bankomatkarte) kommt Wertträgereigenschaft zu.
2.) Bankomatkarten ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion kommt auch dann keine Wertträgereigenschaft zu, wenn dem Täter der Bankomatcode bekannt ist oder (etwa durch vorangehende Nötigung zur Offenlegung der Ziffernfolge) bekannt wird.