RS0124701 – OGH Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die den Karteninhaber verpflichtet, den offenen Saldo „innerhalb der im Kündigungsschreiben genannten Frist" abzudecken, wenn die Karte durch das Kreditkartenunternehmen gekündigt wird (Klausel 18), verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Klausel ist davon auszugehen, dass der erfasste offene Saldo zufolge dispositiven Rechts „sogleich" (§ 904 ABGB) nach der Kündigung fällig wäre. In der Verlängerung der Zahlungsfrist durch die inkriminierte Klausel kann daher keine gröbliche Benachteiligung des Karteninhabers liegen.