RS0124426 – OGH Rechtssatz
Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL (§ 10 Abs 3 MSchG) ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nutzung einer (zumindest) normal kennzeichnungskräftigen oder einer bekannten Marke zu beurteilen ist.