RS0124355 – OGH Rechtssatz
Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des §104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar.