Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des §104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar.
…im Sinne des § 104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar (vgl. RIS-Justiz RS0124355). Der von der Beklagten erhobene Rekurs scheitert daher an der Bestimmung des § 45 JN, sodass auf die Darlegungen des Rechtsmittels inhaltlich nicht…
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