1R332/11k – LG Klagenfurt Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Mag. Herbert Juri, Mag. Thomas Schuster, Rechtsanwälte in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt/WS, wegen EUR 19.274,02 s. A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 1. Dezember 2011, 4 C 2195/11f 8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Erstgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen und damit seine sachliche Zuständigkeit bejaht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg zurückzuweisen.
Die Klägerin strebt in der erstatteten Rekursbeantwortung eine Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bejaht ein Gericht, wie hier, seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des § 104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar (vgl. RIS-Justiz RS0124355). Der von der Beklagten erhobene Rekurs scheitert daher an der Bestimmung des § 45 JN, sodass auf die Darlegungen des Rechtsmittels inhaltlich nicht einzugehen ist.
Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, weshalb sie die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
Da vom Rekursgericht keine Frage von der im § 528 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung zu lösen war, war auszusprechen, dass der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1