RS0124177 – OGH Rechtssatz
Die Unterstellung der Taten unter § 27 Abs 1 SMG in der seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden Fassung, BGBl I 110/2007, ist schon deshalb nicht per se verfehlt, weil angesichts der in § 27 Abs 2 SMG vorgesehenen (mit § 27 Abs 1 SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach § 35 Abs 1 und Abs 2 SMG für den Rechtsmittelwerber (nach § 48 SMG in Verbindung mit § 61 StGB) § 27 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG als günstigere Bestimmung anzusehen ist.