Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist.
…nach Betriebsschluss der Schilifte über die Piste gespanntes Stahlseil nach ständiger Rechtsprechung eine atypische Gefahr für Schifahrer hervorruft, die grundsätzlich im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist (RS0124298; 2 Ob 99/13t). Der konkrete Inhalt einer vertraglichen Schutzpflicht oder einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab, weil…
…Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist (RIS Justiz RS0124298; 9 Ob 28/08w). 2. Der „Spätheimkehrer“, der erst nach Pistenschluss abfährt, ist aber zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht…
…Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) eine atypische Gefahr für Schifahrer, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist (9 Ob 28/08w = RIS Justiz RS0124298). 4.4. Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben, kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen…
Rückverweise