5Ob91/22a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch HRR Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn, 2. S*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. S* GmbH Co KG, *, 4. S* GmbH, ebenda, diese beiden vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn wegen 21.716,95 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. März 2022, GZ 2 R 22/22k 38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2021, GZ 15 Cg 97/20x 32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.568,52 EUR (darin 261,42 EUR USt) und der dritt und viertbeklagten Partei die mit 1.725,12 EUR (darin 287,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger, ein erfahrener Schitourengeher, verletzte sich, als er beim nächtlichen Abfahren an einem „Schitourengeherabend“ von dem vom Zweitbeklagten betriebenen Berggasthof auf der bereits gesperrten Piste im Schigebiet der Drittbeklagten mit dem Windenseil der vom Erstbeklagten gefahrenen Pistenraupe kollidierte. Die Viertbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Drittbeklagten.
[2] D ie Drittbeklagte hatte im Jahr 2017 Tourengeher Abende eingeführt, die an unterschiedlichen Wochentagen in verschiedenen Bereichen ihres Schigebiets stattfinden. Ein V ertreter der Drittbeklagten hatte dazu mit dem Zweitbeklagten für die Gäste seines Lokals, die Richtung W* abfahren, eine Sperrstunde um 22:00 Uhr vereinbart, um eine gefahrlose Abfahrt bis 22:30 Uhr zu ermöglichen und ab 22:30 Uhr die Pisten für Präparierungsarbeiten sperren zu können. Entsprechende Hinweise finden sich auf der Homepage der Drittbeklagten. Außerdem fertigte der Betriebsleiter der Drittbeklagten ein entsprechendes Informationsblatt für Tourengeher an. Dieses wurde in Form eines Plakats in A3 Format auch bei der Eingangstür zur Gaststube im Vorraum des Lokals des Zweitbeklagten angebracht. Zusätzlich wird dieses Informationsblatt auf einem Klemmbrett der Abendspeise- und Getränkekarte befestigt. Der Zweitbeklagte hat alle Mitarbeiter angewiesen, Gäste, die nach W* abfahren, spätestens um 22:00 Uhr zur Abfahrt aufzufordern. Die Drittbeklagte brachte über das Schigebiet verteilt – teil s beleuchtete – Warntafeln an, die auf die Pistenpräparierungsarbeiten hinweisen und dort stehen, wo üblicherweise Tourengeher vorbeikommen, so etwa an der Südseite der Mittelstation. Dort wird auf die Tourengeherzeiten am S* jeden Mittwoch und Freitag bis 22:00 Uhr und die Präparierung dieser Pisten ab 22:30 Uhr unter Hinweis auf Windenseile aufmerksam gemacht .
[3] Der Kläger startete seine Schitour gegen 20:00 Uhr und passierte mehrere beleuchtete Warnschilder, die auf die Gefährlichkeit von Präparierungsarbeiten mit Windenseilen hinweisen. Er erreichte das Lokal des Zweitbeklagten gegen 21:30 Uhr. Nachdem die Küche kein Essen mehr lieferte (was ab 22:00 Uhr der Fall ist), forderte die Kellnerin die W* Gäste mit lauter Stimme auf abzufahren, weil die Pisten präpariert werden. Das Informationsblatt zur Abfahrtsroute und der Pistensperre, das dem Menüplan angeschlossen war, hatte der Kläger nicht angeschaut, weil ihm die Route geläufig war. Er achtete nicht auf die Uhrzeit, obwohl er von der Pistensperre für Präparierungsarbeiten wusste, und verließ die Hütte erst so spät , dass er die Mittelstation erreichte, als die von ihm zu befahrende Piste unterhalb bereits mit einem Absperrband mit Reflektoren für die Präparierungsarbeiten am Windenseil abgesperrt war. Dort befand sich auch ein Warnschild mit eingeschalteter Drehleuchte und dem Hinweis auf Lebensgefahr wegen des Pistengeräts im Einsatz. Der Kläger nahm die Absperrung wahr und ihm war bewusst, dass die Piste mit Windenseilen präpariert wird und Lebensgefahr besteht. Er fuhr dessen ungeachtet unter der Absperrung durch und auf der Piste in zügigem Tempo mit Parallelschwüngen hinunter. Der Kläger bemerkte die stehende Pistenraupe des Kollegen des Erstbeklagten am rechten Pistenrand, fuhr aber vorbei, ohne Kontakt mit dem Pistenraupenfahrer aufzunehmen. Die darunter befindliche Pistenraupe des Erstbeklagten und das Windenseil übersah er, fuhr dagegen und verletzte sich.
[4] Der Kläger nimmt die Beklagten aus diesem Vorfall wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadenersatz in Anspruch.
[5] Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Die Absicherungsmaßnahmen betreffend die Seilwindenpräparierung seien ausreichend gewesen. Auch der Zweitbeklagte als Gastwirt habe keine Schutzpflichten aus dem Bewirtungsvertrag verletzt.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und ließ die Revision nachträglich zu, weil zur Reichweite der Sorgfaltspflicht eines Liftbetreibers bei der Durchführung von Schitourengeherabenden und zur Frage, ob und inwieweit ein Gastwirt für spätere Unfälle seiner Kunden auf Schipisten haftbar gemacht werden könne, eindeutige Rechtsprechung fehle.
[7] In seiner nur mehr gegen die Abweisung der Klage gegen die zweit , dritt und viertbeklagte Partei gerichteten Revision strebt der Kläger die Abänderung dahin an, dass sein Klagebegehren gegenüber diesen beklagten Parteien dem Grunde nach zu Recht bestehe. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[8] Der Zweitbeklagte sowie die Dritt und Viertbeklagte beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig, sie kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen.
[10] 1. Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor. Mit den in der Berufung behaupteten sekundären Feststellungsmängeln hat sich das Berufungsgericht ausführlich – und zutreffend im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge (vgl RIS Justiz RS0043304) – befasst und diese verneint. Mit der rechtlichen Argumentation der Berufung hat es sich im Detail auseinandergesetzt. Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann keine Rede sein (§ 510 Abs 3 ZPO).
[11] 2.1. Für die Frage, ob die Drittbeklagte als Lift- und Pistenbetreiberin ein Verschulden am Unfall des Klägers trifft, ist entscheidend, ob ihre Absicherungsmaßnahmen für die Seilwindenpräparierung ausreichend waren, zumal ein nach Betriebsschluss der Schilifte über die Piste gespanntes Stahlseil nach ständiger Rechtsprechung eine atypische Gefahr für Schifahrer hervorruft, die grundsätzlich im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist (RS0124298; 2 Ob 99/13t). Der konkrete Inhalt einer vertraglichen Schutzpflicht oder einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab, weil es darauf ankommt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob in diesem im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit daher generellen Aussagen (RS0023237 [T3]; 2 Ob 99/13t; allgemein RS0110202).
[12] 2.2. Zu den Schutz und Sorgfaltspflichten eines Gastwirts aus dem Bewirtungsvertrag liegt umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (RS0023421; RS0016382). Auch die aus dem Bewirtungsvertrag entspringenden (und daher vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten, die nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern mit der Beendigung des Naheverhältnisses enden (RS0019248), hängen aber von den Umständen des einzelnen Falls ab, weil darauf abzustellen ist, welche Maßnahmen zur Vermeidung an Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0110202). Derartige Einzelfallentscheidungen wären für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RS0078150), was hier nicht der Fall ist.
[13] 3.1. Zum sogenannten „Spätheimkehrer“, der erst nach Pistenschluss abfährt, liegt gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (RS0124299). Er ist zur besonderen Vorsicht verpflichtet, weil er nicht nur damit rechnen muss, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird. Er muss auch mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. Diesen Entscheidungen lag zugrunde, dass die Unfälle nach Pistenschluss stattfanden und die Warn und Hinweisschilder auf einen Zeitraum außerhalb der Betriebszeiten abstellten. Der Kläger vermag nicht darzulegen, weshalb die Grundsätze dieser Entscheidungen hier nicht anwendbar sein sollten, war er doch – unter Berücksichtigung der an einem „Tourengeherabend“ bis 22:30 Uhr befahrbaren Pisten – ein „Spätheimkehrer“. Der Unfall ereignete sich jedenfalls nach 22:45 Uhr (dem Zeitpunkt des Einhängens der Seilwinde), als die Piste bereits offiziell geschlossen war, worauf der Kläger nicht nur durch die von ihm wahrgenommenen Warntafeln, sondern auch durch die Aufforderung der Kellnerin des Zweitbeklagten und die erkennbare Sperre der Piste in diesem Bereich unmissverständlich hingewiesen worden war. Dass die Vorinstanzen die Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch auf einen „Spätheimkehrer“ anwendeten, der an einem Tourengeherabend die am Abend ausnahmsweise für Tourengeher für einen bestimmten Zeitraum noch geöffnete Piste erst dann befährt, als sie wegen der Präparierungsarbeiten bereits geschlossen ist, ist daher nicht zu beanstanden.
[14] 3.2. Eine grobe Fehlbeurteilung der Absicherungsmaßnahmen der Dritt und Viertbeklagten, die im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Dass die Warnschilder teilweise auf eine Pistensperre zwischen 17:00 Uhr und 8:00 Uhr hinweisen und daher mit den Warntafeln zu den Tourengeherzeiten im Widerspruch stehen, ist richtig, war aber für den Kläger – der um die Gepflogenheiten im Schigebiet konkret wusste – unschwer dahin aufzulösen, dass die allgemeine Pistensperre für die besonderen Tourengeherrouten an den Tourengeherabenden eben nicht gelten, sondern entsprechend ausgedehnt werden. Wie lange das gefahrlose Abfahren auf der Piste am Tourengeherabend möglich sein würde, war dem Kläger bekannt, auf der Homepage der Drittbeklagten abrufbar, stand auf dem Plakat der Drittbeklagten beim Eingang zum Lokal des Zweitbeklagten und wurde ihm von der Kellnerin des Zweitbeklagten mitgeteilt. Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dies sei gemeinsam mit dem Aufstellen der – an die Tourengeherabende angepassten – Warnschilder, dem Absperren der präparierten Piste ab 22:30 Uhr und dem Aufstellen der beleuchteten Warnleuchte unmittelbar im Bereich der Absperrung ausreichend gewesen, ist dies nicht korrekturbedürftig. Dass die bereits in der Berufung monierte WhatsApp Gruppe zwischen Präparierungsarbeitern der Drittbeklagten und den Mitarbeitern des Gasthauses zur Anzahl der Gäste, die nach W* abfahren, die Verkehrssicherungspflicht überspannen würde (vgl RS0023237 [T15]), ist ebenfalls unbedenklich, zumal von den Beklagten nicht zu verhindernde, falsche oder verweigerte Auskünfte über nach W* abfahrende Gäste zu wesentlichen zeitlichen Verzögerungen der notwendigen Pistenpräparierung führen könnten.
[15] 3.3. Dass Mitarbeiter der Drittbeklagten davon Kenntnis hatten oder haben mussten, dass in der Vergangenheit einzelne Schifahrer noch auf der gesperrten Piste hinunterfuhren, ändert an dieser Beurteilung nichts. Wie die Drittbeklagte – abgesehen von den von ihr ohnedies getroffenen Maßnahmen – verhindern könnte, dass Schifahrer Absperrungen missachten und trotz eingeschalteter Warnleuchten in gesperrte Pistenbereiche einfahren, stellt auch der Revisionswerber nicht nachvollziehbar dar.
[16] 3.4. Warum von der Drittbeklagten eine weitergehende Absicherung durch eine gesonderte Kennzeichnung des Windenseils selbst nicht zu verlangen ist, hat das Berufungsgericht ausführlich begründet. Dessen Auffassung, dass eine durchgehende Markierung nicht möglich wäre und die Kennzeichnung am Anker nichts daran ändern könnte, dass das Seil entlang der langen Verbindung zwischen Ankerpunkt und Pistenraupe nur schwer erkennbar ist, ist nicht zu beanstanden.
[17] 3.5. Es trifft zu, dass für die Sicherung von Gefahrenquellen in umso höherem Maß zu sorgen ist, je weniger davon auszugehen ist, dass die von der Gefahr betroffenen Personen – wie etwa Kinder – sich vor Schädigung vorsehen und zu sichern wissen (vgl RS0023819). Warum Gäste eines Lokals im Rahmen eines Tourengeherabends, die einen Aufruf nicht wahrnehmen oder in geselliger Runde und daher unbedacht sind, spielenden Kindern im Sinn dieser Rechtsprechung gleichzuhalten wären, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Dazu kommt, dass der Kläger nicht nur erfahrener Schitourengeher, sondern auch mit sämtlichen Gepflogenheiten im Schigebiet vertraut ist und daher wusste, dass die von ihm für die Abfahrt benutzten Pisten ab 22:30 Uhr gesperrt werden.
[18] 4. Zur Haftung des Zweitbeklagten ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen zwischen den Mitarbeitern der Drittbeklagten und dem Zweitbeklagten vereinbart wurde, dass für die Gäste des Zweitbeklagten, die Richtung W* abfahren, um 22:00 Uhr „Sperrstunde“ sein sollte, damit eine gefahrlose Abfahrt bis 22:30 Uhr möglich ist und ab diesem Zeitpunkt die Pisten für Präparierungsarbeiten gesperrt werden können. Wenn die Vorinstanzen den in dieser Vereinbarung verwendeten Begriff der „Sperrstunde“ – einzelfallbezogen und daher keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfend (vgl RS0044358) – nicht im Sinn der gewerberechtlichen Vorschriften (§ 113 Abs 7 GewO) auslegten, ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen leiteten aus dem festgestellten Inhalt der Vereinbarung in nicht korrekturbedürftiger Weise ab, dass ein Aufruf zu einem solchen Zeitpunkt erfolgen sollte, dass eine Abfahrt bis zum Zeitpunkt des Beginns der Pistenpräparierung um 22:30 Uhr für die Gäste möglich sein muss. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf die Sperre der Pisten ab 22:30 Uhr ja nicht nur durch diesen Aufruf, sondern auch durch die am Eingang angebrachte Hinweistafel und mehrere Warntafeln im Schigebiet deutlich gemacht wird, kam der Zweitbeklagte nach der nicht zu beanstandenden Auffassung der Vorinstanzen seiner diesbezüglichen Verpflichtung nach. Er legte die Hinweise der Drittbeklagten über die beim Tourengeherabend zu benützende Piste für die Abfahrt und die Pistensperre ab 22:30 Uhr der Menü und Getränkekarte bei und seine Kellnerin forderte um ca 22:00 Uhr die W* Gäste zum Abfahren auf, weil die Pisten präpariert werden. Davon auszugehen, mehr habe der Zweitbeklagte im Rahmen seiner aus dem Bewirtungsvertrag erfließenden Schutz und Sorgfaltspflichten nicht tun können, ist nicht zu beanstanden. Dass der Kläger, der um die Sperre der Pisten ab 22:30 Uhr konkret wusste, dessen ungeachtet erst so spät abfuhr, dass er sich genötigt sah, unterhalb der Mittelstation in den bereits gesperrten Hang einzufahren, hat er daher nach der nicht aufzugreifenden Auffassung der Vorinstanzen tatsächlich alleine zu verantworten.
[19] 5. Damit war die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
[20] 6. Der Kläger hat dem Zweitbeklagten sowie der Dritt und Viertbeklagten deren jeweils tarifgemäß verzeichnete Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen, in denen auf die Unzulässigkeit seiner Revision hingewiesen wurde.