RS0124261 – OGH Rechtssatz
Eine sinngemäße Anwendung des § 73 Abs 2 ZPO ist für alle denkbaren Wiedereinsetzungsfälle geboten.
…Versäumung verursachenden Hindernisses nicht von vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist wie etwa das den Ablauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis (10 Ob 59/08m = RS0036627 [T1]). 2.2 Der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beginnt nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner…
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