RS0124408 – OGH Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 48 SMG, der durch die SMG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/110) unberührt blieb, ist auf diese Novelle anzuwenden. Unter den in § 48 erster Satz SMG erwähnten „Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes" sind auch die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen des SMG (§§ 35 ff SMG) zu zählen. Darauf deutet auch die Überschrift des 4. Abschnitts (das sind die §§ 33 bis 42 SMG) im 5. Hauptstück („Weitere strafrechtliche Bestimmungen") hin.