Konsumtion scheidet aus, wenn sich die Taten gegen verschiedene Personen richten, weil in solchen Fällen der Schaden über die Haupttat hinausreicht.
…Übrigen zu gegen verschiedene Personen gerichtete Taten Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 66 und RIS Justiz RS0124024). [17] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. [18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a…
…hier nicht der Fall, weil der Betrug einen Vermögensschaden bei C* zur Folge hatte, während die Geldfälschung allein die Allgemeinheit schädigte (vgl auch RIS-Justiz RS0124024).…
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