RS0123859 – OGH Rechtssatz
Der autonom auszulegende Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts iSd Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO bestimmt sich nach jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Staaten, so ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen („mindestens 60 %") gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Eine knapp vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verfügte Versetzung des Arbeitnehmers, die faktisch nie wirksam wurde, ist nicht zu berücksichtigen; ebenso ein zeitlich späterer Austritt des Arbeitnehmers.