7Ob135/11w—OGH Entscheidung
31. August 2011
…ab dem Eintritt der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes die Kostenersatzregelung des § 78 AußStrG anzuwenden (9 Ob 71/06s; vgl RIS Justiz RS0123811). Nach dieser Gesetzesstelle ist der Antragsteller zu verpflichten, dem Antragsgegner, der auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.…