RS0123427 – OGH Rechtssatz
Die iSd § 13 Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig.