JudikaturOGH

RS0123257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2025

In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben, die Wirkungen eines Beschlusses also ohnehin erst mit dessen formeller Rechtskraft eintreten.

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