In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben, die Wirkungen eines Beschlusses also ohnehin erst mit dessen formeller Rechtskraft eintreten.
…Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag geht ins Leere, weil Rechtsmittel in Außerstreitsachen die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben (§§ 43 f AußStrG; RS0123257 ).…
…Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag geht ins Leere, weil Rechtsmittel in Außerstreitsachen die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben (§§ 43 f AußStrG; RIS Justiz RS0123257; Deixler Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 44 Rz 1 ff). Die Wirkungen eines Beschlusses treten grundsätzlich erst mit der formellen Rechtskraft…
Rückverweise