Maßgebend für die Abgrenzung zwischen (bloßen) Patronanzhinweisen, die nicht unter das Trennungsgebot fallen, und werblich gestalteten Ansagen ist, ob mit der Ansage ein Anreiz für die Zuhörer geschaffen werden soll, konkrete Waren und Dienstleistungen zu erwerben. Qualitativ-wertende Aussagen wie das Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebots oder besonderer Produkteigenschaften überschreiten jedenfalls die Grenze zur Werbung iSv § 19 PrR-G.
Rückverweise