RS0123154 – OGH Rechtssatz
Zum Umfang der Sorgfaltspflicht des Architekten bei der Bauaufsicht existiert ausreichend höchstgerichtliche Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0058803; RS0108535; RS0021552; RS0059522; RS0107245). Die Anwendung dieser Grundsätze auf einen bestimmten Fall ist eine Entscheidung des Einzelfalls.