3Ob175/17g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. P***** GmbH, *****, zuletzt vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, 2. R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien, wegen 30.021,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2017, GZ 5 R 105/16x 351, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2017, GZ 5 R 105/16x 359, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ob der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Kläger jene Mängel der Arbeiten am Dach (nicht fachgerecht vorgenommene Einschnitte und das Fehlen einer Dachrinne), die in der Folge zum Eintritt von Niederschlagswasser und daraus resultierenden Schäden führten, früher erkennen hätte müssen, ist eine Entscheidung des Einzelfalls (vgl RIS Justiz RS0123154). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die örtliche Bauaufsicht grundsätzlich auf eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen durfte und der Kläger daher nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige am Freitag (2. August 2002) nicht gehalten gewesen sei, diese Arbeiten sogleich am darauffolgenden Montag (5. August 2002) – und damit noch vor Beginn der (ersten) starken Regenfälle am Dienstag (6. August 2002), die bereits den Großteil der Wasserschäden verursachten – zu kontrollieren, ist nicht zu beanstanden.
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Planungsfehler des Klägers im Bereich der Attika nicht kausal für die Wassereintritte. Diese waren vielmehr ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das ausführende Unternehmen die Dachrinne demontierte und das Dach teilweise öffnete, ohne eine Absicherung gegen den Eintritt von Niederschlagswasser vorzunehmen. Für eine solidarische Haftung des Klägers infolge überholender Kausalität (vgl RIS Justiz RS0022634) ist hier daher von vornherein kein Raum.