Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben 8 ObA 169/00m; Jakusch aaO Rz 12). Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden.
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