3Ob1/24d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*, vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. I*, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 15. November 2023, GZ 4 R 193/23s 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RS0035044 [T6]). Die Vorinstanzen haben mit ihrer Rechtsansicht, dass die bloße Behauptung des Klägers, es seien keine Nettohauptmietzinseinnahmen erzielt worden, weil sie zur Darlehenstilgung verwendet worden seien, keine formell vollständige Rechnungslegung darstelle, ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
[2] 2. Gemäß § 35 Abs 3 erster Satz EO müssen alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Nur die Ergänzung, Erläuterung, Richtigstellung oder Abänderung der in der Klage erhobenen Einwendungen verstößt nicht gegen die Eventualmaxime (RS0001307 [T1]). Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass die Vorinstanzen den vom Kläger erst in seinem vorbereitenden Schriftsatz erhobenen Verjährungseinwand sowie seine weitere Behauptung, es stünden ihm keine Unterlagen für die Rechnungslegung zur Verfügung, als Verstoß gegen die Eventualmaxime werteten.
[3] 3. Erstmals in dritter Instanz behauptete der Kläger, die betriebene Rechnungslegungsverpflichtung sei „absolut nichtig“, zumal er zwar Liegenschaftseigentümer, jedoch zugunsten der Zweitbeklagten des Titelverfahrens ein Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft einverleibt und er deshalb letztlich die „falsche Partei“ sei. Dabei handelt es sich zum einen um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung; zum anderen wird damit von vornherein kein tauglicher Oppositionsgrund geltend gemacht, weil dieses Fruchtgenussrecht bereits lange vor Schaffung des Titels bestand, es sich dabei also gerade nicht um einen erst nach Schaffung des Titels bzw Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren verwirklichten Sachverhalt handelt (vgl RS0122879 [T1], RS0001280 [T3]).