RS0122119 – OGH Rechtssatz
Art 7.7. AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach § 864a ABGB zu beanstanden und auch nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt.