JudikaturOGH

RS0122009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2025

Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht.

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