RS0121976 – OGH Rechtssatz
Ist die Freistellung eines Richters für ein Großverfahren nach objektiven Kriterien geboten, so kann eine bloß zögerliche, dilatorische - und daher ineffiziente - Arbeitsweise des Richters in anderen Verfahren während seiner Belastung mit dem Großverfahren bereits objektiv keine Pflichtverletzung sein, ist es doch Aufgabe der (überregionalen) Justizverwaltung, das Gericht, bei welchem der Richter tätig ist, mit den für eine Erledigung der gesamten Arbeitslast innerhalb angemessener Zeit erforderlichen Richterplanstellen auszustatten und für deren Besetzung zu sorgen.