RS0121672 – OGH Rechtssatz
Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG Gebrauch machen.