RS0121494 – OGH Rechtssatz
Weist der Oberste Gerichtshof einen Ordinationsantrag ab, ist eine Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht erster Instanz im Sinn des § 261 Abs 6 ZPO in Verbindung mit § 230a ZPO nicht möglich, auch wenn der Schriftsatz bereits die Klage enthielt.