JudikaturOGH

RS0118992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2004

Der Anwendungsbereich des § 308a EO bezieht sich nicht nur auf beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a EO, sondern auch auf die übrigen beschränkt pfändbaren Forderungen.

Die Frage, ob bei besonderer Interessenlage des Verpflichteten die analoge Anwendung des § 308a EO bei unbeschränkt pfändbaren Forderungen zu bejahen ist, muss hier nicht abschließend beantwortet werden.

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