RS0118886 – OGH Rechtssatz
Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, auszudehnen, kann auch konkludent erfolgen, was dann gegeben ist, wenn sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne sich ausdrücklich gegen die Ausdehnung des Schuldvorwurfes auszusprechen, in der Disziplinarverhandlung auf diesen ausgedehnten Schuldvorwurf einlässt.