Rechnungslegung und Zahlungspflicht der Verlassenschaft nach Univ. Prof. DDr. J* und der Prof. G* GmbH—OGH Entscheidung
6Ob75/24h18. Juni 2024
…der Klärung einer erheblichen Rechtsfrage: [7] Die Beurteilung des Vorliegens einer schlüssigen Willenserklärung aufgrund konkret festgestellter Tatsachen fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (RS0043429; RS0118759). [8] Es steht über die bereits erwähnte, den Verstorbenen verpflichtende Vereinbarung hinaus fest, dass der Verstorbene die „erzielten Umsätze“ seiner Schwester, der Klägerin…