5Ob42/04v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing. Emmerich C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christina Silberbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 34.569,63 (Revisionsstreitwert: EUR 26.388,85 s.A.), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 1 R 179/03f 79, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob zwischen den Parteien eines Werkvertrags für einen Abänderungs/Zusatzauftrag ein Fertigstellungstermin vereinbart wurde, stellt, wenn dabei die Bestimmung des § 863 ABGB anzuwenden ist, eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar (vgl RIS Justiz RS0118759).
Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen bei der gegebenen Sachlage einen Einspruch der Werkunternehmerin gegen den vom Werkbesteller genannten Fertigstellungstermin als verkehrsüblich ansahen (§ 863 Abs 2 ABGB) und in seinem Antwortschreiben, mit dem er ungerechtfertigterweise nur einen ihm unterlaufenen Kalkulationsirrtum durch Begehren nach Neuverhandlung des Preises anstrebte, trotz des darin enthaltenen Hinweises auf eine Lieferzeit von 3 bis 4 Wochen eben keinen solchen Einspruch gegen den vom Werkbesteller genannten Fertigstellungstermin sahen und daraus seine Zustimmung ableiteten, handelt es sich um eine Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall, die vom Obersten Gerichtshof nur bei krasser Fehlbeurteilung aufzugreifen wäre (RIS Justiz RS0042936 u.a.). Wann Schweigen ausnahmsweise als Willenserklärung aufgefasst werden kann, weil damit mit Rücksicht auf die Übung des redlichen Verkehrs eine Unterlassung im Sinn von § 863 Abs 2 ABGB verbunden ist, ist Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung, in deren Rahmen sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen hält (vgl RIS Justiz RS0109021; RS0014147; RS0014397; Rummel in Rummel ABGB³ Rz 19 zu § 863 ABGB mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).
Mangels einer über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen Bedeutung der angezogenen Rechtsfrage liegen daher die Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO nicht vor.
Das Rechtsmittel der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.