JudikaturOGH

RS0118326 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2024

Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung (§ 21 ElWOG alte und neue Fassung) kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren kein ernsthafter Zweifel entstehen.

Rückverweise