Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung (§ 21 ElWOG alte und neue Fassung) kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren kein ernsthafter Zweifel entstehen.
…entspringenden Verpflichtungen“ entscheiden die ordentlichen Gerichte (§ 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010), wobei das Gesetz in diesem Umfang eine sukzessive Anrufungszuständigkeit vorsieht (RS0118326 [T1]; vgl auch RS0119839). Einer Klage des Netzzugangsberechtigten hat ein Streitbeilegungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control vorauszugehen (§ 12 Abs 1 Z 2 E…
…ordentlichen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs 4 E ControlG). 1.2. Damit wird eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte normiert (RIS Justiz RS0118326 [T1], RS0119839). Die Zulässigkeit des Rechtswegs (vor den ordentlichen Gerichten) setzt zwingend ein vorheriges Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission voraus (vgl 9 Ob 3…
…Obersten Gerichtshofes war in der gegenständlichen Rechtssache bereits einmal befasst (7 Ob 254/03h-29, zwischenzeitlich im Volltext veröffentlicht in SZ 2003/149; RIS-Justiz RS0118326). Wenngleich vom erkennenden Senat dort (ausschließlich) die Frage der Zulässigkeit des (streitigen oder außerstreitigen) Rechtsweges zu behandeln war, kann doch - zur Vermeidung von Wiederholungen - hinsichtlich…
…entscheiden die Gerichte (§ 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010), wobei das Gesetz in diesem Umfang eine sukzessive Anrufungszuständigkeit vorsieht (RS0118326 [T1]; vgl auch RS0119839). [14] 1.2 Zu einer Klage auf Entfernung eines (nach den Behauptungen des dortigen Klägers ohne seine Zustimmung von der Beklagten…
…die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Es handelt sich um ein streitiges Verfahren (vgl RS0118326). Eine solche Klage ist im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 2.1. Das GWG unterscheidet grundsätzlich zwischen den in § 7 Abs 1 Z…
… sondern damit auch die sukzessive Anrufungszuständigkeit des Gerichtes und damit die Zulässigkeit der Klage im Rahmen der sog „sukzessiven Zuständigkeit" bejaht (RIS Justiz RS0118326 [T1]; vgl auch jüngst: 5 Ob 176/04z und RIS Justiz RS0119839 = 4 Ob 287/04s = EvBl 2005/161…
…eingebracht werden (§ 21 Abs 2 ElWOG). Der vorliegende Rechtsstreit ist also nach der Entscheidung der ECK von Gerichten zu entscheiden (RIS Justiz RS0118326). Das WElWG, das in seinem § 30 eine Überwälzung der Gebrauchsabgabe auf den Endverbraucher vorsieht, kann als Landesgesetz aufgrund des Territoritalitätsprinzips nur in Wien…
…E-RBG eingebracht werden (§ 21 Abs 2 ElWOG). Der vorliegende Rechtsstreit ist also nach der Entscheidung der ECK von Gerichten zu entscheiden (RIS-Justiz RS0118326). Das WElWG, das in seinem § 30 eine Überwälzung der Gebrauchsabgabe auf den Endverbraucher vorsieht, kann als Landesgesetz aufgrund des Territoritalitätsprinzips nur in Wien gelten…
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