Die Meldepflicht des § 3 Abs 1 zweiter Satz EWR-RAG 1992 stellt keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Die Rechtsanwaltskammer hat keinerlei Möglichkeit, ihre Aufsichtspflicht auszuüben, wenn sie vom Einschreiten des ausländischen Rechtsanwaltes nicht einmal Kenntnis erlangt. Daher ist die Meldepflicht geeignet, der Rechtsanwaltskammer die Ausübung ihrer im Allgemeininteresse gelegenen Aufsichtspflicht zu ermöglichen. Eine einfache Meldeverpflichtung ist auch das gelindeste Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse gelegenen Zwecks der Ermöglichung der Aufsicht einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit.
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