1Ob176/11f—OGH Entscheidung
01. September 2011
…RS0035423 [T9]), sein Rechtsmittel ist aber mangels Beschwer unzulässig. Seine Beschwer liegt, weil seine Rekursbeantwortung nicht mehr zum Tragen kommen kann (vgl RIS Justiz RS0122282; RS0117039 [T2]), nämlich nur noch darin, dass ein Zuspruch der Kosten für die Rekursbeantwortung ausgeschlossen ist. Inhaltlich wurde dagegen seinem Standpunkt zur Unteilbarkeit des Aufteilungsverfahrens und…