Die Formvorschrift des §19 Abs2 WEG dient ja neben der Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens und der gründlichen Überlegung durch die Partei sowie den sicheren Nachweis des wirklichen Parteiwillens wesentlich auch der Feststellung des Inhaltes der Vereinbarung selbst. Es kann daher stets nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut für den Inhalt einer Vereinbarung maßgeblich sein. Die Feststellung des Willens der den Wohnungseigentumsvertrag schließenden Parteien ist unmaßgeblich.
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