5Ob252/11m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. P***** Sch*****, vertreten durch Dr. Charlotte Nusko, Rechtsanwältin in Wien, 2. E***** Sch*****, vertreten durch Dr. Susanne Kappel, Rechtsanwältin in Wien, 4. E***** U*****gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Mag. René Heinz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 216.007,77 EUR sA und Feststellung (4.000 EUR) über die außerordentlichen Revisionen der erst , zweit und viertklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2011, GZ 1 R 154/11s 95, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der erst und zweitklagenden Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die außerordentliche Revision der viertklagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Das Verfahren hinsichtlich der vormaligen Drittklägerin ist nach wie vor gemäß § 7 KO (nunmehr: IO) unterbrochen (ON 39a).
2) Die Viertklägerin hat ihre ohne rechtsanwaltliche Unterfertigung erstattete außerordentliche Revision innerhalb der ihr gesetzten Frist (ON 99) nicht verbessert; ihr daraufhin gestellter Verfahrenshilfeantrag wurde rechtskräftig abgewiesen (ON 102). Ihr Rechtsmittel war daher zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115805 [T6]).
3) Hinsichtlich der verbleibenden Erst und Zweitkläger wird in ihren außerordentlichen Revisionen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert, sodass ihre Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, was gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf.