JudikaturOGH

RS0115283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2025

Die Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt und einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich. Dass keine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Lücke vorliegt, hat der Gesetzgeber auch zuletzt (BGBl 1996/762) zu erkennen gegeben, indem er zwar hinsichtlich der neu normierten "Erneuerung des Strafverfahrens" (§ 363a StPO) anordnet, dass alle mit einer Strafsache vorbefassten Richter im erneuerten Verfahren ausgeschlossen seien (§ 68 Abs 4 StPO), den Abs 2 des § 68 StPO aber unverändert ließ.

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