Entscheidet ein Rekursgericht über den Rekurs gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss meritorisch statt ihn als unzulässig zurückzuweisen, ist diese Entscheidung mangels funktioneller Zuständigkeit mit Nichtigkeit behaftet.
…Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201, RS0042059; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 36, § 515 ZPO…
…Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201 [T4], RS0042059: RS0043969). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus § 54 AußStrG iVm § 71 Abs 4…
…meritorisch entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuverweisen (RIS-Justiz RS0043969; RS0115201). Mangels eines zulässigen Rekurses mangelt es dem Rekursgericht aber auch an der funktionellen Zuständigkeit, über einen mit dem Rekurs eingebrachten Unterbrechungsantrag zu befinden. Auf den…
…Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen und als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0121264; RS0115201; RS0042059; RS0043969). 2.4. Der im Namen der Beklagten erhobene Rekurs war daher aus Anlass des Revisionsrekurses als unzulässig zurückzuweisen. Da eine Rekursbeantwortung im Fall der…
…Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201; RS0042059; RS0121264; zur Entwicklung der Rechtsprechung s Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1, Vor §§ 514 ff ZPO Rz 36…
…immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen. Der Beschluss des Rekursgerichts war daher aufzuheben und der Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (vgl RIS Justiz RS0115201; RS0042059; zur Geltung dieses Grundsatzes auch im Außerstreitverfahren s 5 Ob 170/10a). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.…
…Revisionsrekurses als Verfahrensmangel, der immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen sind die unzulässigen Rekurse der Beteiligten gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201 [T4, T5], RS0042059 [T9, T10]). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch für das Grundbuchsverfahren (RS0042059 [T12]). [11] II. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche…
…als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist aber der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201; RS0042059; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner aaO Vor §§ 514 ff ZPO Rz 36; § 515 ZPO Rz…
…Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Verfahrensmangel, der immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201 [T4, T5], RS0042059 [T9, T10]). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch für das Grundbuchsverfahren (RS0042059 [T12]). [15] II. Revisionsrekurs in Bezug auf die Löschung des…
…Revisionsrekurses als Verfahrensmangel, der immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201 [T4, T5], RS0042059 [T9, T10]). Da ein Rekurs der Verpflichteten gar nicht vorliegt, kommt hier dessen Zurückweisung naturgemäß nicht in Betracht. Unter einem war aber…
…Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201 [T4, T5], RS0042059 [T9, T10]. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt insbesondere auch für das Grundbuchsverfahren (RIS-Justiz RS0042059 [T12]). II. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin 1…
…ein einer Nichtigkeit gleichkommender schwerer Verfahrensmangel, der eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen und der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss der ersten Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201; RS0042059). 1.2. Die Rechtsmittellegitimation anderer Personen als des mit seinem Begehren nicht (vollständig) durchdringenden Antragstellers setzt nach gefestigter grundbuchsrechtlicher Rechtsprechung (RIS Justiz RS0006710; RS0006677…
…aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201, RS0042059, RS0121264, RS0043969 [T8]). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch im Grundbuchverfahren (5 Ob 216/16z = RIS Justiz RS0121264 [T3], 5 Ob …
…Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201 [T4]; RS0121264; RS0042059). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Grundbuchverfahren zu treffende Entscheidung (5 Ob 132/10p). [11…
…Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201, RS0042059; siehe ferner zur Problemlage und zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 36…
…unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurs als Nichtigkeit, die eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen und der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0042059; RS0115201). Über die Restschuldbefreiung wird nunmehr das Erstgericht (erstmalig) zu entscheiden haben.…
…Revisionsrekurses als Verfahrensmangel, der immer eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft, wahrzunehmen. Der im beschriebenen Umfang unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz ist zurückzuweisen (RS0115201 [T4]; RS0042059 [T9]).“ [12] 2. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: [13] 2.1 Dem Vater als Unterhaltsschuldner fehlte die Beschwer, um mit seinem…
…des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201, RS0042059; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 36, § 515 ZPO Rz…
…Revisionsrekurses als Verfahrensmangel, der immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201 [T4, T5], RS0042059 [T9, T10]). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt insbesondere auch für das Grundbuchsverfahren (RIS Justiz RS0042059 [T12]). II. Revisionsrekurs des Antragstellers 1. Die…
…des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen, und als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201 [T5], RS0043969 [T5], RS0121264). 4. Eine Honorierung der – hier als „Äußerung zum Rekurs, in eventu Rekursbeantwortung“ vom Betreibenden bezeichneten – Rekursbeantwortung…
…Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201 [T4, T6]; RS0043969 [T8]). Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel, worunter ein nicht jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel zu verstehen ist (RS0041942 [T20]). Auf die…
…Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen ( RS0115201 [T4]; RS0042059 [T9]; RS0121264 ). Zu II.: [5] 1. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Entziehung und Übertragung der Obsorge durch den erstgerichtlichen Beschluss vom 6…
…über den unzulässigen Rekurs war daher als Nichtigkeit wahrzunehmen und als Folge dessen der unzulässige Rekurs gegen die Entscheidung der ersten Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201; RS0042059; 1 Ob 156/06g; 5 Ob 116/08g).…
…Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201; RS0042059; RS0121264; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 36, § 515 ZPO…
…des Rekursgerichts ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen (vgl RS0115201 [T4], RS0042059 [T9]). Unter einem war dem Erstgericht aufzutragen, den Schriftsatz der Gegnerin der gefährdeten Partei vom 29. April 2020 als Widerspruch zu…
…Rechtsfrage (hier nach § 62 Abs 1 AußStrG) aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115201, RS0042059; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 36, § 515 ZPO Rz…
…Revisionsrekurses als Verfahrensmangel, der immer eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft, wahrzunehmen. Der im beschriebenen Umfang unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz ist zurückzuweisen (RS0115201 [T4]; RS0042059 [T9]). [17] 3. Zur Rückzahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners: [18] 3.1 Der Vater bestreitet nicht, dass er seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzte und…
…erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (RS0121264; RS0115201; RS0042059; RS0043969). Das amtswegige Wahrnehmen einer Nichtigkeit setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (RS0041907). Unter Zulässigkeit ist aber die verfahrensrechtliche Statthaftigkeit zu verstehen; das Rechtsmittel darf…
…Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0115201, RS0042059; s zur Entwicklung der Rechtsprechung Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 36, §…
…Instanz zurückzuweisen, wobei dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz nicht nur im Zivilprozess, sondern auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung gilt (RIS Justiz RS0115201, RS0042059; 5 Ob 24/10f). 5. Da somit der gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs des Abteilungsleiters zurückzuweisen ist, kommt es auf…
…als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0121264; RS0115201; RS0042059; RS0043969). Aus Anlass des Rekurses ON 66 ist somit der Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufzuheben, soweit über den Rekurs des Einschreiters ON…
…Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201, RS0042059). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus § 54 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten…
…als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen. Als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0042059, RS0115201). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus § 54 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG abzuleiten ist…
…des Rekursgerichts als nichtig, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Rekurses gegen den Übernahmebeschluss des Erstgerichts führen muss (vgl RIS Justiz RS0043969, RS0115201). Das Erstgericht wird nunmehr den Akt an das Landesgericht Korneuburg zwecks Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn zu übermitteln haben.…
…eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen. D er unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz ist zurückzuweisen (RS0115201 [T4], RS0042059). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung (1 Ob 156/06g; 5 …
…zur ersatzlosen (7 Ob 143/15b) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss führen muss (RIS Justiz RS0043969, RS0115201), hätte doch bereits das Rekursgericht das unzulässige abgesonderte Rechtsmittel zurückweisen müssen (§ 54 Abs 1 Z 1 AußStrG; 7 Ob …
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