RS0115073 – OGH Rechtssatz
Gepflogenheiten im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b EuGVÜ sind Verhaltensweisen, die nicht allgemein, sondern nur zwischen den Parteien regelmäßig beachtet werden. Voraussetzung ist eine länger dauernde Geschäftsbeziehung von einiger Intensität. Die Gepflogenheit setzt eine gewisse Dauer der Übung voraus, sodass eine Partei auf eine bestimmte Form als zwischen den Parteien üblich vertrauen kann.