Im Revisionsverfahren gebührt mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage (§ 23 RATG) nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen.
…– wegen Fehlens einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage in § 23 RATG – nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen (vgl RS0115069).…
…gebührt – wegen Fehlens einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage in § 23 RATG – nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen (RS0115069).…
…das Revisionsinteresse lediglich S 80.426,65 beträgt, mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz zum Tragen kommt (RIS-Justiz RS0115069), ergab sich die im Spruch zum Ausdruck kommende Reduzierung der Revisionskosten.…
…allerdings – wegen Fehlens einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage in § 23 RATG – nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen (RS0115069). Der ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG für die Rekursbeantwortung beträgt nur 2,10 EUR (RS0126594 [T3, T4]).…
…und 41 ZPO. Die Streitteile haben in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen. Der Einheitssatz beträgt jeweils nur 60 % (RIS-Justiz RS0115069). Die für die Revisionsbeantwortungen zustehenden Kosten wurden bereits saldiert.…
…mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage (§ 23 RATG) im Revisionsverfahren nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen zusteht (RIS Justiz RS0115069). Im Übrigen kann über den von der Klägerin gewählten niedrigen Ansatz (TP 3B statt TP 3C) nicht hinausgegangen werden (§ 405 ZPO…
…einfache, nicht aber der dreifache Einheitssatz zu, weil die Spezialbestimmung des § 23 Abs 9 RATG nur für das Berufungsverfahren gilt (RIS Justiz RS0115069).…
…ihr zustehenden Kosten für den von ihr erstatteten Rechtsmittelschriftsatz. Im Revisionsverfahren gebührt gemäß § 23 Abs 3 RATG ein Einheitssatz von 50 % (RS0115069).…
…§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Einheitssatz für Nebenleistungen gebührt nicht dreifach, sondern nur einfach (RIS Justiz RS0115069).…
…a ASGG. Im Revisionsverfahren gebührt mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage (§ 23 RATG) nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen (RS0115069). Im Übrigen kann über den von der Klägerin gewählten niedrigen Ansatz (TP 3A statt TP 3C) nicht hinausgegangen werden (§ 405 ZPO…
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