JudikaturOGH

RS0113989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2000

Unter bestimmten Umständen kann eine Zivilteilung von § 81 Abs 2 EheG unterfallenden Gegenständen angeordnet werden, etwa wenn ein wertvolles Gut zu teilen ist, keiner der beiden Ehegatten in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten und auch keine zwingenden Gründe dafür vorhanden sind, unter Außerachtlassung des Wertes das Objekt einem der beiden Teile zuzuweisen. Die in § 86 EheG als möglich erklärten Maßnahmen schließen somit eine Zivilteilung nicht aus. Grundsätzlich ist nach § 84 EheG bei der Aufteilung so vorzugehen, dass sich die Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

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