JudikaturOGH

RS0113502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes nur bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen, ansonsten würde dem zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständigen Gericht die Möglichkeit genommen werden, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen 4 Wochen durchzuführen.

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